Allgemeine Geschäftsbedingungen.

der Handelsgesellschaft Van Krimpen BV mit Sitz in Standdaarbuiten, Handelskammer 20061471

ARTIKEL 1: ANWENDBARKEIT

In diesen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

– Van Krimpen: die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung Handelsonderneming Van Krimpen BV mit Sitz in Standdaarbuiten;

– Gegenpartei: Vertragspartei von Van Krimpen;

– Vereinbarung: jede Rechtsbeziehung zwischen Van Krimpen und der verschiedenesn Vertragspartei, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen Van Krimpen und dem verschiedenesn Vertragspartner, für die Van Krimpen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anwendbar erklärt hat, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas verschiedeness vereinbart. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des verschiedenesn Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

ARTIKEL 2: ANGEBOTE UND KOSTENVORANSCHLÄGE

Jedes Angebot basiert auf der Annahme, dass Van Krimpen den Vertrag unter normalen Umständen und während der üblichen Büro- bzw. Arbeitszeiten erfüllt. Jedes schriftliche Angebot von Van Krimpen ist vierzehn (14) Tage gültig, sofern nichts verschiedeness angegeben ist. Das Angebot ist nur dann verbindlich, wenn die verschiedenes Partei die Annahme innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich bestätigt.

ARTIKEL 3: VEREINBARUNGEN

Verträge kommen erst zustande, wenn Van Krimpen den Auftrag schriftlich bestätigt hat, mit den beauftragten Arbeiten begonnen hat, bereits Bestellungen für die vom Vertragspartner erworbenen Artikel bei Dritten aufgegeben hat oder die Lieferung bereits erfolgt ist. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Änderungen oder die Kündigung des Vertrags, sind für Van Krimpen Van Krimpen dann verbindlich, wenn sie von Van Krimpen schriftlich bestätigt wurden.

ARTIKEL 4: PREISE

1. Die angegebenen und angebotenen Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer und Versand- und Transportkosten, sofern nicht anders angegeben.

2. Die vereinbarten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kostenfaktoren. Van Krimpen behält sich das Recht vor, im Falle von Preiserhöhungen seitens seiner Lieferanten oder sonstigen Änderungen der preisbestimmenden Faktoren der verschiedenesn Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss eine anteilige Preiserhöhung in Rechnung zu stellen.

ARTIKEL 5: SICHERHEIT

Im Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners oder aus verschiedenesn geschäftlichen Gründen behält sich Van Krimpen das Recht vor, Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten für die erste oder nachfolgende Lieferungen zu verlangen und, falls diese nicht oder nicht zur Zufriedenheit von Van Krimpen geleistet werden, die Lieferungen auszusetzen oder zu verweigern.

ARTIKEL 6: LIEFERUNG UND RISIKO

1. Die von Van Krimpen angegebene Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen und den von den Lieferanten bereitgestellten Informationen. Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine strikte Frist, sofern nicht ausdrücklich etwas verschiedeness vereinbart wurde. Van Krimpen Van Krimpen lediglich verpflichtet, um den vereinbarten Termin herum zu liefern. Im Falle einer verspäteten Lieferung gerät Van Krimpen erst nach vorheriger schriftlicher Mahnung in Verzug.

2. Die Art des Versands, des Transports und der Verpackung wird von Van Krimpenfestgelegt, sofern nichts verschiedeness vereinbart ist.

3. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager von Van Krimpen, sofern nichts verschiedeness vereinbart ist. Die verkauften Waren gehen ab dem Zeitpunkt, an dem sie im Lager von Van Krimpen versandbereit sind und Van Krimpen den Transport der Waren zum verschiedenesn Vertragspartner veranlasst hat, auf Kosten und Risiko des verschiedenesn Vertragspartners über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

4. Die verschiedenes Vertragspartei ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände zum Zeitpunkt der Lieferung oder der Bereitstellung durch Van Krimpen gemäß der Vereinbarung abzunehmen. Verweigert die verschiedenes Vertragspartei die Abnahme oder stellt sie die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht bereit, werden die Gegenstände auf deren Risiko eingelagert, gegebenenfalls nach Wahl von Van Krimpen bei einem Dritten. In diesem Fall trägt die verschiedenes Vertragspartei alle zusätzlichen Kosten, einschließlich der Lagerkosten, unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Gegenstände und zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

ARTIKEL 7: HÖHERE GEWALT

1. Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt oder weil die zu liefernde Ware/Dienstleistung ohne Verschulden von Van Krimpen zerstört oder verloren geht, ist Van Krimpen berechtigt, die Vertragserfüllung nach eigenem Ermessen für maximal drei (3) Monate auszusetzen, ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne untersetzerliche Intervention zu kündigen, ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Hat Van Krimpen zu Beginn der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann sie diese nur teilweise erfüllen, ist Van Krimpen berechtigt, den bereits gelieferten bzw. noch zu liefernden Teil separat in Rechnung zu stellen. Die verschiedenes Partei ist verpflichtet, diese Rechnung wie einen separaten Vertrag zu begleichen.

2. Höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels bezeichnet alle Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die Van Krimpen und ihren Lieferanten und Hilfskräften nicht zuzurechnen sind. Höhere Gewalt liegt unter verschiedenesm in folgenden Situationen vor: Feuer, Streiks, übermäßige krankheitsbedingte Fehlzeiten, Transportschwierigkeiten, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder mangelhafte Auftragsausführung durch Lieferanten, staatliche Maßnahmen – einschließlich Import- und Exportverbote –, erhebliche Wechselkursschwankungen, Energiekrise und ungewöhnliche Preissteigerungen bei Rohstoffen und Energie.

ARTIKEL 8: MÄNGEL UND REKLAMATIONSFRIST

1. Die verschiedenes Vertragspartei hat die gelieferten Waren oder Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Dabei hat sie zu überprüfen, ob die gelieferten Waren der Vereinbarung entsprechen, insbesondere:

-oder dass die richtigen Artikel geliefert wurden;

- ob die gelieferten Waren mengenmäßig der Vereinbarung entsprechen;

- ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder - falls diese nicht erfüllt sind - den Anforderungen, die für den normalen Gebrauch und/oder für kommerzielle Zwecke gelten.

2. Sichtbare Mängel und/oder Beschädigungen müssen von der verschiedenesn Partei bei der Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt oder in einem Bericht festgehalten werden, der vom Fahrer gegengezeichnet werden muss. Unterlässt die verschiedenes Partei dies, kann sie später keine Ansprüche gegen Van Krimpen wegen sichtbarer Mängel und/oder Beschädigungen der gelieferten Ware geltend machen.

3. Die verschiedenes Partei muss Van Krimpen etwaige versteckte Mängel und/oder Schäden innerhalb von zwei Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch zehn Tage nach Lieferung, schriftlich melden. Unterlässt die verschiedenes Partei dies, kann sie später keine Ansprüche gegen Van Krimpen wegen versteckter Mängel und/oder Schäden an der gelieferten Ware geltend machen.

4. Sollte die verschiedenes Partei mit der Preisgestaltung oder der Rechnung nicht einverstanden sein, muss sie Van Krimpen innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich über ihre Einwände informieren und Art und Gründe ihrer Beanstandung klar darlegen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die Preisgestaltung und die Rechnung als von der verschiedenesn Partei akzeptiert.

5. Auch wenn die verschiedenes Partei fristgerecht Beschwerde einlegt, bleibt ihre Zahlungs- und Abnahmepflicht bestehen. Artikel können nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Van Krimpen zurückgesendet werden.

6. Wenn eine Reklamation fristgerecht erfolgt und die gelieferte Ware nicht der Vereinbarung entspricht Van Krimpen berechtigt, nach eigenem Ermessen und nach Rücknahme der gelieferten Ware entweder, sobald dies vernünftigerweise möglich ist, kostenlos erneut zu erbringen, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, oder der verschiedenesn Vertragspartei den Wert der zurückgesandten Ware gutzuschreiben.

ARTIKEL 9: EIGENTUMSVORBEHALT UND BEWEISPFLICHTKLAUSEL

1. Das Eigentum an den verkauften und gelieferten Waren geht erst dann auf den verschiedenesn Vertragspartner über, wenn dieser alle seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Van Krimpen erfüllt hat, den Kaufpreis der gelieferten oder noch zu liefernden Waren oder der erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen sowie alle diesbezüglichen Zinsen, Kosten und Entschädigungen zu zahlen.

2. Bevor das Eigentum an der Ware auf den verschiedenesn Vertragspartner übergegangen ist, ist dieser nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu vermieten, Dritten die Nutzung zu gestatten, sie zu verpfänden oder anderweitig zugunsten Dritter zu belasten. Verstößt der verschiedenes Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, ist Van Krimpen berechtigt, die Ware zurückzufordern, und der verschiedenes Vertragspartner ist verpflichtet, diese an Van Krimpen Van Krimpen Anspruch auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Van Krimpen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Rechte an Gegenständen geltend machen, die sich noch im Eigentum von Van Krimpen befinden. Auf erstes Verlangen von Van Krimpen ist der Vertragspartner verpflichtet, Van Krimpen Van Krimpen Aufbewahrungsort der Gegenstände mitzuteilen. Im Falle einer (Teil-)Beschlagnahme der Gegenstände, einer (vorläufigen) Einstellung der Zahlungen oder eines Insolvenzverfahrens des Vertragspartners hat dieser unverzüglich den Untersetzersvollzieher, Insolvenzverwalter oder Treuhänder über die Eigentumsrechte von Van Krimpenzu informieren.

4. In den in Artikel 13 genannten Fällen ist Van Krimpen hiermit unwiderruflich und ohne Mahnung berechtigt, die in ihrem Eigentum verbliebenen Gegenstände von ihrem jeweiligen Standort zu entfernen oder entfernen zu lassen. Die verschiedenes Partei erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass einer oder mehreren von Van Krimpen benannten Personen der Zutritt zu dem Standort der gelieferten Gegenstände gewährt wird.

5. Alle Gegenstände gleicher Art wie die von Van Krimpen an die verschiedenes Partei gelieferten, die sich in den Räumlichkeiten der verschiedenesn Partei befinden, gelten als von Van Krimpen stammend und von Van Krimpen an die verschiedenes Partei geliefert, sofern die verschiedenes Partei nicht das Gegenteil beweisen kann. Diese Bestimmung zur Beweislast hinsichtlich der betreffenden Gegenstände ist als Beweislastvereinbarung im Sinne von Artikel 153 der Zivilprozessordnung zu verstehen und gilt daher auch im Falle der Insolvenz der verschiedenesn Partei.

ARTIKEL 10: HAFTUNG VAN KRIMPEN

Van Krimpen haftet niemals für indirekte Schäden der verschiedenesn Vertragspartei oder Dritter, einschließlich Folgeschäden, Verzögerungsschäden, immaterieller Schäden und Geschäfts- oder Umweltschäden, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Van Krimpen oder seiner leitenden Angestellten verursacht und es sei denn, seine Versicherung deckt den Schaden ab; in diesem Fall ist die Haftung von Van Krimpen auf die Höhe der Versicherungsleistung beschränkt.

ARTIKEL 11: GEISTIGES EIGENTUM UND RECHTE DRITTER

1. Die Gegenpartei verpflichtet sich, sämtliche geistigen Eigentumsrechte und sonstige Rechte von Van Krimpen und/oder Dritten in Bezug auf die von Van Krimpen gelieferten Waren/Dienstleistungen zu respektieren und garantiert, dass sie diese in keiner Weise verletzen wird, unabhängig von Art und Umfang einer solchen Verletzung.

2. Die Gegenpartei stellt Van Krimpen sowohl untersetzerlich als auch außeruntersetzerlich von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von Rechten des geistigen Eigentums oder sonstigen Rechten geltend machen könnten.

ARTIKEL 12: ZAHLUNG UND VERTRAGLICHE ZINSEN

1. Zahlungen sind in bar zu leisten, sofern nichts verschiedeness vereinbart ist. Wird eine verschiedenes Zahlungsart vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Rabatt oder Einbehalt zu leisten.

2. Erfolgt die vollständige Zahlung nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum, gerät die verschiedenes Partei kraft Gesetzes in Verzug und – unbeschadet der sonstigen Rechte von Van Krimpen – werden ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag berechnet, wobei ein angefangener Monat als voller Monat gilt. Sämtliche untersetzerlichen und außeruntersetzerlichen Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung, mindestens jedoch 225 €, trägt die verschiedenes Partei.

3. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder der Einstellung der Zahlungen des Vertragspartners werden die Verpflichtungen des Vertragspartners sofort fällig und zahlbar.

4. Zahlungen werden zunächst auf folgende Posten angerechnet und von diesen abgezogen: a. Kosten; b. aufgelaufene Zinsen; c. älteste Rechnungen.

ARTIKEL 13: STANDARD, AUSSETZUNG UND KÜNDIGUNG

1. Kommt die verschiedenes Partei einer ihrer Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht nach, gerät sie ohne Mahnung in Verzug, und Van Krimpen ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne für etwaige Schäden haftbar zu sein.

2. Im Falle der Liquidation, der (vorläufigen) Einstellung der Zahlung oder des Konkurses der verschiedenesn Vertragspartei werden alle Verträge mit der verschiedenesn Vertragspartei kraft Gesetzes aufgelöst, es sei denn, Van Krimpen teilt der verschiedenesn Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist mit, dass es die Vertragserfüllung verlangt.

3. In allen in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen werden sämtliche Forderungen von Van Krimpen gegenüber der verschiedenesn Partei sofort und vollständig fällig und zahlbar, die verschiedenes Partei ist verpflichtet, alle unbezahlten Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, und Van Krimpen hat das Recht, die Geschäftsräume und Gebäude der verschiedenesn Partei zu betreten, um die betreffenden Gegenstände in Besitz zu nehmen.

ARTIKEL 14: EINZIEHUNGS- UND RECHTSKOSTEN

1. Befindet sich die verschiedenes Partei mit der Erfüllung einer oder mehrerer ihrer Verpflichtungen in Verzug, so trägt die verschiedenes Partei alle angemessenen Kosten, die ihr durch die außeruntersetzerliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstehen. Diese schuldet Van Krimpen 15 % des Hauptbetrags, mindestens jedoch 225 €.

2. Die Gegenpartei schuldet Van Krimpen in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Rechtskosten. Dies gilt nur, wenn Van Krimpen und die Gegenpartei ein Untersetzersverfahren bezüglich eines Vertrags, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, einleiten und ein Untersetzersurteil rechtskräftig und bindend wird und ganz oder überwiegend gegen die Gegenpartei ausfällt.

ARTIKEL 15: ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

1. Für alle Vereinbarungen zwischen Van Krimpen und der verschiedenesn Vertragspartei gilt Die Niederlande .

2. Sämtliche Streitigkeiten – auch solche, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden – die aus einer Vereinbarung zwischen Van Krimpen und der verschiedenesn Partei entstehen, werden vom zuständigen Untersetzer im Bezirk Breda entschieden, in dem Van Krimpen seinen Sitz hat, es sei denn, Van Krimpen als Klägerin wählt das zuständige Untersetzer in dem Bezirk, in dem die verschiedenes Partei ihren Sitz hat.